Frauen, die berufstätig sind, haben in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach einer Entbindung Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Das sind drei Arten von Zahlungen, die du anstelle deines Lohns bekommen kannst, während du im Mutterschutz bist. Welche du erhältst, hängt ab von deiner Arbeitssituation, deiner Krankenversicherung und davon, ob du dich in den Mutterschutzfristen befindest. In den meisten Fällen bekommst du Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von deiner Arbeitsstelle. Falls du vor Beginn oder nach Ende der Mutterschutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten darfst, muss dir deine Arbeitsstelle den sogenannten Mutterschaftslohn zahlen.

Sofern du Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung bist, hast du Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Höhe richtet sich nach deinem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Der Höchstbetrag liegt bei 13 Euro pro Tag. Wenn du geringfügig beschäftigt bist, zum Beispiel als Mini-Jobberin, und während der Schutzfristen keinen Lohn bekommst, erhältst du von deiner Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Tag. Möglicherweise zahlt dir dein Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Auch wenn du zu Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitslosengeld I beziehst, bekommst du Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Wenn du als Selbständige freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert bist, kommt es darauf an, ob du Anspruch auf Krankengeld hast. Ist das der Fall, erhältst du während der Mutterschutzfristen von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Wenn du privat krankenversichert bist, hast du während der Mutterschutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Dasselbe gilt, wenn du bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert bist. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass du in einem Arbeitsverhältnis bist und wegen der Mutterschutzfristen nicht arbeiten darfst. Du kannst diese Art von Mutterschaftsgeld auch dann bekommen, wenn dir deine Arbeitsstelle mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde während der Schwangerschaft oder nach der Geburt gekündigt hat. Das Mutterschaftsgeld wird in diesem Fall in einer Summe ausgezahlt. Es beträgt insgesamt höchstens 210 Euro. Wenn du privat krankenversichert bist und selbständig arbeitest, erhältst du kein Mutterschaftsgeld.

Mutterschaftsgeld erhältst du über die gesamte Zeit der Mutterschutzfristen und für den Entbindungstag. Meistens sind das sechs Wochen vor und acht Wochen nach einer Entbindung. Bei einer Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt wird das Mutterschaftsgeld länger gezahlt. Mutterschaftsgeld bekommst du auch, wenn du vor Beginn der Mutterschutzfrist Krankengeld oder Arbeitslosengeld I bekommen hast. Auch wenn du während dieser Frist krank wirst, erhältst du weiterhin Mutterschaftsgeld.

Falls du nach der Geburt Elternzeit nimmst, um dein Kind selbst zu betreuen, kannst du direkt nach der Geburt Elterngeld beantragen. Für nichtselbständig berufstätige Mütter gilt dabei eine Besonderheit. In den ersten beiden Monaten nach der Entbindung bist du im Mutterschutz. Wenn du in dieser Zeit Mutterschaftsleistungen bekommst, werden diese auf das Elterngeld angerechnet. Die beiden Monate zählen als Basiselterngeld. Erst ab dem dritten Monat nach der Entbindung kannst du ins ElterngeldPlus wechseln. Am besten informierst du dich schon vor der Geburt des Kindes, was es beim Thema Elterngeld und Elternzeit zu beachten gibt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass du unnötig Geld verschenkst. Die richtige Anlaufstelle ist die Elterngeldstelle, die für deinen Wohnort zuständig ist.

Sofern du gesetzlich krankenversichert bist, stellst du den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei deiner Krankenversicherung. Verwende dafür das Formular deiner Versicherung. Für den Antrag brauchst du auch eine ärztliche Bescheinigung über den berechneten Geburtstermin. Du bekommst sie frühestens sieben Wochen vor dem Entbindungstermin. Am besten ist es, den Antrag zu stellen, sobald du die Bescheinigung hast. Falls du den Antrag erst nach der Geburt stellst, musst du stattdessen die Geburtsbescheinigung vorlegen. Falls du privat krankenversichert bist oder in der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert bist, beantragst du das Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung.

Falls dein Netto-Lohn in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn deiner Mutterschutzfristen im Durchschnitt höher war als 13 Euro pro Tag, dann gleicht deine Firma den Unterschied zum Mutterschaftsgeld durch eine Zuzahlung aus. Diese Zuzahlung nennt man „Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld“. Dazu ist deine Arbeitsstelle verpflichtet. Die Krankenkasse rückerstattet später deiner Firma diesen Zuschuss. Das gilt auch, wenn du privat krankenversichert bist.

Falls du vor Beginn oder nach Ende der Mutterschutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten darfst, muss dir deine Arbeitsstelle Mutterschaftslohn zahlen. Er ist so hoch wie dein durchschnittlicher Brutto-Lohn vor Beginn deiner Schwangerschaft. Wie für dein normales Einkommen auch, musst du für den Mutterschutzlohn Steuern und Sozialabgaben zahlen. Die gesetzliche Krankenkasse rückerstattet deiner Arbeitsstelle den Mutterschutzlohn.