Nach der Geburt deines Kindes hast du Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Das ist eine unbezahlte Auszeit vom Job. Für diese Zeit muss dich dein:e Arbeitgeber:in von der Arbeit freistellen, falls du das möchtest. In dieser Zeit bekommst du allerdings auch kein Gehalt. Zum Ausgleich kannst du für eine begrenzte Zeit Elterngeld beantragen. Sowohl Mütter als auch Väter können Elternzeit nehmen. Außerdem könnt ihr als Elternpaar gleichzeitig in Elternzeit gehen oder aber nur einer von euch allein. Am besten ist es, wenn du schon während der Schwangerschaft Kontakt zur Elterngeldstelle deines Wohnorts aufnimmst und dich zu Elternzeit und Elterngeld beraten lässt.

Während der Elternzeit besteht dein Arbeitsverhältnis weiter. Wenn deine Elternzeit endet, kannst du in der Regel auf deinen alten Arbeitsplatz zurückkehren. Außerdem bist du, sobald du Elternzeit beantragst, bis zu deren Ende besser vor einer Kündigung geschützt als sonst. Der Kündigungsschutz startet in der Regel sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Grundsätzlich kann jeder Elternteil Elternzeit nehmen und seine Auszeit unabhängig vom anderen Elternteil gestalten. Es gibt aber ein paar Voraussetzungen, die jeder erfüllen muss. Du kannst Elternzeit nehmen, wenn du Arbeitnehmer:in bist und wenn du mit dem eigenen Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebst und es selbst betreust und erziehst. Das geht sowohl bei Vollzeitjobs als auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeit oder bei Mini-Jobs. Genauso steht dir Elternzeit zu, wenn du eine Ausbildung, eine Umschulung oder eine berufliche Fortbildung machst. Ein befristetes Arbeitsverhältnis verlängert sich allerdings nicht durch die Elternzeit. Für Selbstständige, Studierende oder Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst gibt es keine Elternzeit. Allerdings haben Studierende mit Familie die Möglichkeit, bis zu sechs Urlaubssemester zu nehmen. Beamte sowie Soldat:innen können spezielle Formen der Elternzeit bekommen.

Du kannst insgesamt drei Jahre Elternzeit nehmen. Es geht aber auch weniger, also nur einige Wochen oder Monate. Außerdem darfst du deine Elternzeit in drei Zeitabschnitte aufteilen und wählen, wann du Elternzeit nimmst. Für Mütter gelten etwas andere Fristen als für Väter oder Partner, die das Kind nicht zur Welt bringen. Das liegt an der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt. Erst wenn diese Frist endet, kann für Mütter die Elternzeit beginnen. Die Mutterschutzfrist zählt als verbrauchte Elternzeit. Am besten ist es, wenn du dich bei deiner Arbeitsstelle informierst, sobald du dort Bescheid gibst, dass du schwanger bist. Erkundige dich, an wen du dich für Fragen zur Elternzeit wenden kannst. Bei größeren Firmen ist das die Personalabteilung. Bei kleineren Firmen ist das die Person, die die Lohnabrechnung macht. Falls dafür ein externes Büro zuständig ist, fragst du am besten dort nach.

Es ist wichtig zu wissen, dass du dich für die ersten zwei Jahre nach der Geburt deines Kindes festlegen musst, ob und wann du in diesem Zeitraum Elternzeit nehmen willst. Mach dir also schon rechtzeitig Gedanken darüber, welche Aufteilung für dich am sinnvollsten ist. Du darfst auch zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr deines Kindes Elternzeit nehmen. Die Voraussetzung dafür ist aber, dass das nicht mehr als 24 Monate sind und deine Arbeitsstelle zustimmt. Falls du die Elternzeit stückelst und den 3. Zeitabschnitt nach dem 3. Geburtstag deines Kindes nehmen möchtest, darf dein Arbeitgeber die Elternzeit ablehnen.

Du musst deine Elternzeit nur bei deiner Arbeitsstelle schriftlich anmelden. Wichtig ist, dass du den Brief unterschreibst. Eine Anmeldung per Telefon oder E-Mail ist nicht möglich. Lass dir in jedem Fall bestätigen, dass du die Elternzeit angemeldet hast. Dazu sind deine Vorgesetzten verpflichtet. In der Bestätigung sollte stehen, von wann bis wann du Elternzeit nehmen willst und wann du sie angemeldet hast.

Wenn du als Mutter möchtest, dass deine Elternzeit direkt im Anschluss an die Mutterschutzfrist beginnt, reicht es aus, wenn du die Elternzeit nach der Geburt anmeldest. Das muss aber spätestens sieben Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist geschehen. In Ausnahmefällen können kürzere Fristen gelten, zum Beispiel bei einer Frühgeburt oder Adoption. Dann solltest du die Elternzeit einfach so früh wie möglich bei deiner Arbeitsstelle anmelden. Wenn du als Vater direkt nach der Geburt des Kindes Elternzeit nehmen möchtest, musst du dies schon sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin machen und diesen Termin im Schreiben an deine Vorgesetzten angeben. Nach der Geburt des Kindes musst du den tatsächlichen Geburtstermin durch die Geburtsurkunde nachweisen. Deine Vorgesetzten passen die Elternzeit dann entsprechend auf den ersten Lebensmonat des Kindes an. Elternzeitabschnitte, die du nach dem dritten Geburtstag des Kindes nehmen möchtest, musst du deinem Arbeitgeber mindestens 13 Wochen vorher schriftlich mitteilen.

Auch wenn die Elternzeit eine Auszeit vom Job ist, darfst du bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern darauf, wie viele Stunden du im Schnitt pro Monat arbeitest. Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du bei deinem Arbeitgeber befristet für die Elternzeit eine vorübergehende Teilzeittätigkeit beantragen. Das musst du schriftlich tun. Nach der Elternzeit hast du wieder dieselbe Wochenarbeitszeit wie vorher.