Es gibt verschiedene Situationen, in denen Frauen während der Schwangerschaft oder nach der Geburt ihre Arbeit nicht ausüben dürfen oder nicht im gleichen Umfang wie vor der Schwangerschaft. Grund dafür sind Arbeitsbedingungen, die nicht mit dem Wohl für Schwangerschaft und Geburt zu vereinbaren sind und deshalb zu einem Beschäftigungsverbot führen. Diese Verbote sind gesetzlich geregelt und sollen dich und dein Kind schützen. Zusätzlich dazu gibt es die Krankschreibung durch Ärzt:innen. Die Art des Verbots oder der Krankschreibung hängt von der jeweiligen Situation ab. Für alle Schwangeren gilt das Beschäftigungsverbot während der Mutterschutzfristen in den sechs Wochen vor der Geburt und in den acht Wochen danach. In der Mutterschutzfrist vor der Entbindung ist das Verbot allerdings nicht absolut. Wenn du möchtest, darfst du in dieser Zeit trotzdem arbeiten. Nach der Geburt dagegen ist das in keinem Fall erlaubt. Falls dein Kind vor der 37. Schwangerschaftswoche oder mit einer Erkrankung zur Welt gekommen ist, verlängert sich das Beschäftigungsverbot nach der Geburt auf zwölf Wochen.
Die Arbeitsstelle muss Gefahren bewerten
Dein Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, für alle Arbeitsplätze in der Firma eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Diese muss auch den Fall berücksichtigen, dass eine der Mitarbeiterinnen schwanger ist oder stillt. Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung gibt es bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und beim Gewerbeaufsichtsamt des jeweiligen Bundeslandes. Wenn du deinem Arbeitgeber deine Schwangerschaft mitgeteilt hast, muss er noch einmal für dich persönlich eine Gefährdungsbeurteilung deines Arbeitsplatzes erstellen. Sie soll zeigen, ob es an deinem Arbeitsplatz für dich und dein Kind während und nach der Schwangerschaft gesundheitliche Risiken gibt und, wenn ja, welche. Liegt eine Gefährdung vor, müssen die Arbeitsbedingungen umgestaltet werden oder deine Vorgesetzten müssen dir einen anderen, unbedenklichen Arbeitsplatz anbieten. Wenn das nicht geht, müssen sie dich ganz von der Arbeit freistellen.
Beschäftigungsverbote am Arbeitsplatz
Für Schwangere gibt es ein allgemeines betriebliches Beschäftigungsverbot an Arbeitsplätzen mit schwerer körperlicher Arbeit. Das Gleiche gilt, wenn du an deinem Arbeitsplatz gesundheitsgefährdenden Stoffen, Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, Staub, Gasen, Dämpfen, Erschütterung oder Strahlung ausgesetzt bist. Dein Arbeitgeber muss dann versuchen, dir einen anderen Arbeitsplatz anzubieten, bei dem du nicht gefährdet bist. Ist das nicht möglich, muss er ein sogenanntes betriebliches Beschäftigungsverbot für dich aussprechen und dies der Aufsichtsbehörde mitteilen. Für stillende Frauen gibt es ähnliche allgemeine betriebliche Beschäftigungsverbote.
Individuelle Beschäftigungsverbote und Krankschreibung
Es kann auch Ursachen für eine Gefährdung geben, die nicht durch die allgemeinen Beschäftigungsverbote des Mutter- oder Arbeitsschutzes abgedeckt sind. Dann muss dein:e Ärzt:in entscheiden, ob für dich ein individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot nötig ist. Auch wenn du dich unwohl fühlst und den Eindruck hast, dass deine Beschwerden mit dem Arbeitsplatz zusammenhängen, kann ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Ob dies zutrifft, muss ärztlich festgestellt werden. Das ärztliche Attest kann ein vollumfängliches Beschäftigungsverbot enthalten. Das Verbot kann aber auch vorläufig oder zeitlich befristet sein oder sich nur auf bestimmte Aufgaben beziehen. Wenn dein Arbeitgeber gar keine Gefährdungsbeurteilung für deinen Arbeitsplatz erstellt hat oder dir keine Informationen darüber gibt, wie die Gefährdungsbeurteilung aussieht, gilt automatisch ein zeitlich befristetes Beschäftigungsverbot. Es gilt so lange, bis dein Arbeitgeber alle gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt hat.
Gefährdung von Mutter und Kind
Ärzt:innen können auch ein individuelles, ärztliches Beschäftigungsverbot erteilen, wenn es aus medizinischen Gründen zu Gefährdungen deiner Schwangerschaft oder deines Kindes kommen kann. Ursache dafür kann zum Beispiel sein, dass Komplikationen aufgetreten sind oder dass eine Früh- oder Mehrlingsgeburt zu erwarten ist. Die Bescheinigung über das Beschäftigungsverbot kann von allen Ärzt:innen ausgestellt werden. Sie muss nicht von eine:r Frauenärzt:in stammen. Eine Hebamme kann die Bescheinigung allerdings nicht ausstellen. Du hast die Pflicht, dein:er Arbeitgeber:in mitzuteilen, dass ein Beschäftigungsverbot vorliegt. Dafür legst du am besten die Bescheinigung darüber vor. Auch nach der Geburt ist ein individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot möglich. Zum Beispiel, wenn man dich zu Tätigkeiten heranziehen will, die deine Leistungsfähigkeit übersteigen, und du noch nicht wieder voll leistungsfähig bist.
Was unterscheidet Beschäftigungsverbot und Krankschreibung?
Die allgemeinen und individuellen Beschäftigungsverbote des Arbeits- und Mutterschutzes sollen eine mögliche Gefährdung von Mutter und Kind verhindern und sind immer bezogen auf die Arbeitsplatzsituation. Es geht hier also um die Frage, wie sich der Arbeitsplatz und die Arbeitsbelastung auf Schwangerschaft und Mutterschaft auswirken. Davon zu unterscheiden sind Beschwerden, die zu einer medizinischen Diagnose und zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit führen. Das gilt immer dann, wenn dein:e Ärzt:in bei dir das Auftreten einer Krankheit feststellt, die nicht durch die Schwangerschaft verursacht wurde, und wenn die Krankheit dazu führt, dass du nicht mehr in der Lage bist, deine konkrete Tätigkeit auszuüben. In diesem Fall wird dein Lohn in den ersten sechs Wochen der Erkrankung ganz normal weitergezahlt. Danach muss dir die Krankenversicherung Krankengeld zahlen.