Am besten ist es, wenn du vor der Geburt des Kindes schon einmal Kontakt zur Elterngeldstelle deines Wohnorts aufnimmst und dich zu Elterngeld und Elternzeit beraten lässt. Die Berater:innen der Elterngeldstelle können dir sagen, welche Fragen du als Erstes klären musst und was du später noch entscheiden kannst. Dort erfährst du auch, welche Vorgehensweise finanziell für dich am besten wäre. Es gibt nämlich ein paar Stolperstellen, die Mütter oder Väter richtig Geld kosten können. Falls du das möchtest, füllen die Berater:innen der Elterngeldstelle den Antrag mit dir zusammen aus. Auf der Website des Bundesfamilienministeriums gibt es auch einen Elterngeld-Rechner, mit dem du grob herausfinden kannst, wie viel Elterngeld du bekommen würdest: https://familienportal.de/familienportal/rechner-antraege/elterngeldrechner .

Den Antrag auf Elterngeld kannst du erst nach der Geburt des Kindes stellen. Es ist gut, wenn du dich früh darum kümmerst. Elterngeld wird zwar für bis zu drei Monate rückwirkend gezahlt, aber die Bearbeitung kann vier bis sechs Wochen dauern. Als Mutter hast du etwas Zeit, wenn du vor der Geburt erwerbstätig warst. Das liegt daran, dass du in den ersten Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld bekommst. Wenn du als Vater im ersten Lebensmonat Elterngeld in Anspruch nehmen willst, musst du die erste Zeit selbst überbrücken und dafür das Geld zur Seite legen. Es dauert nämlich ein paar Wochen, bis das Elterngeld überwiesen wird und währenddessen erhältst du keinen Lohn. Möchtest du als unverheirateter Vater direkt nach der Geburt des Babys Elterngeld beziehen, solltest du die Vaterschaftsanerkennung möglichst vor der Entbindung abgeben.

Für den Antrag brauchst du mehrere Unterlagen. Eines dieser Dokumente ist eine extra für diesen Zweck bestimmte, offizielle Kopie der Geburtsurkunde deines Kindes. Diese bekommst du automatisch, wenn du die Geburtsurkunde beim Standesamt abholst. Außerdem brauchst du Nachweise zu deinem bisherigen Einkommen wie zum Beispiel Gehaltsabrechnungen oder den letzten Steuerbescheid. Wenn du als Mutter einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hast, musst du zwei Dokumente einreichen. Eine davon ist eine Bescheinigung deiner Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Geburt. Die andere ist eine Bescheinigung deiner Arbeitsstelle über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Das kann zum Beispiel eine Gehaltsabrechnung aus der Mutterschutzfrist sein. Die Antragsformulare erhältst du bei der Elterngeldstelle, die für deinen Wohnort zuständig ist. Dort erfährst du auch, ob noch weitere Dokumente nötig sind. Die Antragsformulare kannst du auch von der Plattform www.elterngeld-digital.de herunterladen.

Eine der häufigsten Stolperstellen ist der Zeitpunkt, ab dem du Elternzeit nimmst. Grund dafür ist, dass Elterngeld nach Lebensmonaten gezahlt wird. Weil diese nicht gleichbedeutend mit Kalendermonaten sind, kann es leicht passieren, dass du dadurch aus Versehen finanzielle Nachteile hast. Das lässt sich am besten an einem Beispiel zeigen. Nehmen wir an, das Kind wurde am 25. Mai geboren. Als erster Lebensmonat zählt dann die Zeit vom 25. Mai bis zum 24. Juni. Nehmen wir außerdem an, du bist der Vater des Kindes und möchtest von Anfang an für Mutter und Kind da sein. Deshalb nimmst du in deiner Firma ab dem 1. Juni Elternzeit. Das heißt, für den gesamten Mai beziehst du noch dein volles Gehalt. Gleichzeitig bekommst du aber ab dem 25. Mai Elterngeld. Im Mai überschneiden sich also sechs Tage lang dein normales Einkommen und das Elterngeld. Die Folge ist, dass du unnötig Geld verlierst. Das liegt daran, dass dein Einkommen vom 25. Mai bis 31. Mai mit dem Elterngeld verrechnet wird. Das heißt, es wird ein Teil von deinem Elterngeld abgezogen. Diese Stolperstelle betrifft in den meisten Fällen Väter, weil sie keine Mutterschaftsleistungen erhalten. Für sie ist es deshalb meistens besser, erst ab dem 2. Lebensmonat des Kindes Elternzeit zu nehmen. Wer als Vater auch im 1. Lebensmonat des Kindes frei haben möchte, verbraucht dafür besser einen Teil seines Urlaubs. Das gleiche gilt für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen, wenn die Partnerschaft als eingetragene Lebenspartnerschaft urkundlich festgehalten ist.