Du bist alleinerziehend und der Vater deines Kindes zahlt keinen Unterhalt für euer Kind? Oder er zahlt nur teilweise und nicht regelmäßig? Dann hat dein Kind eine sogenannte eingeschränkte finanzielle Lebensgrundlage. Um diesen Nachteil auszugleichen, kannst du beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt, übernimmt das Amt die Aufgabe, den Unterhalt zu zahlen, den eigentlich der Vater beitragen müsste. Das Jugendamt versucht dann seinerseits, die geleisteten Vorschuss-Zahlungen vom Vater zurückzuholen. Grundsätzlich hat dein Kind bis zu seinem 18. Geburtstag Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern.

Ab 2023 sind die Höchstbeträge, die pro Monat gezahlt werden, die Folgenden:

Kinder von 0 bis zu 5 Jahren: bis zu 177 Euro

Kinder von 6 bis 11 Jahren: bis zu 236 Euro

Kinder von 12 bis 17 Jahren: bis zu 314 Euro.

Den genauen Betrag rechnet die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamtes aus. Falls das Kind regelmäßig Unterhaltszahlungen des Vaters bekommt, diese aber geringer sind, als der Unterhaltszuschuss, der dem Kind zusteht, werden die Zahlungen des Vaters vom Zuschuss des Amtes abgezogen. Es wird also nur die Differenz ausgezahlt. Auch wenn das Kind eigene Einkünfte aus einer Ausbildung hat oder Waisenbezüge bekommt, werden diese von dem Betrag des Unterhaltszuschusses abgezogen. Der Unterhaltsvorschuss wird immer am Anfang des Monats an dich ausgezahlt.

Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellst du bei der sogenannten Unterhaltsvorschussstelle. In der Regel ist sie beim Jugendamt angesiedelt. Zuständig ist das Jugendamt deines Wohnortes, also der Stadtverwaltung oder des Landkreises. Die dortigen Mitarbeiter:innen beraten dich bei allen Fragen rund um den Unterhaltsvorschuss. Du musst den Antrag schriftlich stellen. Ein Telefonanruf reicht nicht. Das Jugendamt hilft dir auch dabei, den Antrag auszufüllen, wenn du Hilfe brauchst.

Wenn du Probleme mit der Vaterschaftsanerkennung hast, kannst du beim Jugendamt zur Unterstützung eine Beistandschaft beantragen. Sollte der Vater unbekannt sein, kannst du trotzdem für dein Kind einen Unterhaltsvorschuss bekommen. Du hast dann allerdings die gesetzliche Pflicht, an der Ermittlung des Vaters intensiv mitzuwirken. Es gibt also hohe Anforderungen an dich, dem Jugendamt dabei zu helfen, den Vater zu finden. Wenn du dich zum Beispiel weigerst, den Vater zu nennen oder wichtige Informationen zum Vater weiterzugeben, bekommst du keinen Unterhaltsvorschuss.

Der Unterhaltsvorschuss hängt auch davon ab, ob du dein Kind ohne den Vater betreust. Falls du also nicht dauerhaft vom Vater des Kindes getrennt bist, hast du keinen Anspruch auf einen Unterhaltsvorschuss. Dies gilt auch, wenn ihr euch die Betreuung des Kindes teilt und du nicht eindeutig die größte Verantwortung für die Erziehung des Kindes trägst. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Kind regelmäßig die Hälfte der Zeit beim Vater verbringt. Lass dich am besten direkt zu den Voraussetzungen des Unterhaltszuschusses vom Jugendamt beraten.