Auch Selbständige haben Anspruch auf Elterngeld. Für die Berechnung zählen allerdings nicht die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt, sondern das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Geburt. Während du Elterngeld beziehst, darfst du bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Dafür musst du schriftlich bestätigen, dass du die angegebenen Wochenstunden einhältst. Außerdem braucht deine Elterngeldstelle von dir eine ungefähre Abschätzung, welche Einkünfte du in der Zeit erwartest, in der du Elterngeld beziehst. Nach dieser Zeit musst du der Elterngeldstelle eine Einnahme-Überschuss-Rechnung vorlegen. Darin musst du dann alle Einnahmen angeben, die du in der Elterngeldzeit erarbeitet hast. Maßgeblich sind dafür die Lebensmonate deines Kindes. Am besten ist es, wenn du vor der Geburt des Kindes schon einmal Kontakt zur Elterngeldstelle aufnimmst und dich beraten lässt.

Es kann auch sinnvoll sein, den Bezug von Elterngeld zu unterbrechen. Das lohnt sich zum Beispiel, wenn du weißt, dass du zu einem bestimmten Zeitpunkt eine größere Zahlung von einem Kunden bekommst. In diesem Fall kannst du das Elterngeld in dem betreffenden Monat pausieren und musst kein Elterngeld zurückerstatten. Das geht allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Welche Variante für dich am besten ist, klärst du am besten mit deiner Elterngeldstelle. Im Unterschied zu Angestellten werden bei Selbständigen für die Berechnung von Elterngeld nicht die letzten zwölf Monate zugrunde gelegt. Stattdessen zählt das Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes. In der Regel ist das das vorausgegangene Kalenderjahr.

Wenn du selbständig bist, aber einen Teil deines Einkommens aus einem Angestelltenverhältnis beziehst, spricht man von Mischeinkünften. Auch in diesem Fall ist für die Berechnung deines Elterngeldes das Kalenderjahr vor der Geburt deines Kindes ausschlaggebend. Bei deinem Antrag musst du nachweisen, wie hoch deine Einnahmen aus der selbständigen Arbeit und aus der nichtselbständigen Tätigkeit waren. Dafür legst du den Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts vor. Das gilt auch dann, wenn du im Jahr der Geburt keine Firma mehr haben solltest oder nicht mehr selbständig bist.