Egal ob Kindergarten oder Kindertagesstätte (Kita), die professionelle Betreuung von kleinen Kindern kostet Geld. Zum Glück gibt es verschiedene Angebote und Möglichkeiten, mit denen du finanziell bei diesen Ausgaben unterstützt wirst. Als Betreuungskosten gelten auch Aufwendungen für Babysitter, ein Au-Pair oder eine Tagespflegeperson. Welche finanziellen Hilfen du in Anspruch nehmen kannst, hängt sowohl von deiner persönlichen Situation ab als auch davon, wo du wohnst.

Wenn du dein Kind tagsüber in einer Kita oder einem Kindergarten betreuen lassen willst, musst du in den meisten Regionen Deutschlands Gebühren zahlen. Diese Gebühren sind nicht einheitlich geregelt und je nach Region und Träger gibt es zum Teil große Unterschiede. In einigen Bundesländern haben es Eltern gut. Dort müssen sie für die Betreuung ihres Kindes in der Kita oder im Kindergarten keine Beiträge mehr zahlen. Allerdings gelten in jedem dieser Bundesländer unterschiedliche Regeln, unter anderem dafür, wie viele Stunden gebührenfrei sind und ab welchem Alter des Kindes die Kita kostenlos ist. In Niedersachsen zum Beispiel sind Kitas für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung gebührenfrei. Das gilt für bis zu acht Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche und je nach Angebot der jeweiligen Kita. Die Kosten für die Verpflegung in der Kita, also Essen und Getränke, musst du selbst übernehmen. Für ein Kleinkind bis zu drei Jahren musst du nicht nur die Verpflegung, sondern auch den Platz selbst bezahlen. Das gilt auch für die Kosten der Kindertagespflege.

Du kannst Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dein Kind eine Kita besucht, von einer Tagespflegeperson in deinem eigenen Haushalt oder im Haushalt der Tagespflegeperson betreut wird. In deiner Steuererklärung verwendest du dafür das Formular mit dem Namen „Anlage Kind“. Du kannst pro Kind und Jahr bis zu 6000 Euro an Betreuungskosten als Sonderausgaben angeben. Das Finanzamt rechnet davon höchstens zwei Drittel an, also 4000 Euro. Wichtig ist, dass du die Kosten anhand von Rechnungen und Überweisungsbelegen nachweisen kannst. Die Kosten für die Verpflegung kannst du nicht absetzen. Solltest du laufende Betreuungskosten haben und nicht auf die Steuererstattung warten können, kannst du beim Finanzamt einen Freibetrag wegen Kinderbetreuungskosten beantragen. Dann behält dein Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer ein und du hast ein höheres Nettoeinkommen zur Verfügung. Im Folgejahr musst du dann eine Steuererklärung abgeben. Wenn die Voraussetzungen für den Freibetrag nicht mehr da sind, musst du das dem Finanzamt mitteilen.

Einige Firmen zahlen freiwillig einen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten. Als Arbeitnehmerin sind diese Arbeitgeberleistungen für dich steuerfrei. Bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro sind auch von deiner Arbeitsstelle bezahlte Verpflegungskosten und Zuschüsse zur kurzfristigen Betreuung von Kindern bis zu 14 Jahren (§ 3 Nr. 34a EStG) steuerfrei. Anlass für solche Extra-Zahlungen kann zum Beispiel sein, dass du auswärts arbeiten oder an einer Fortbildung teilnehmen musst. Auch diese Ausgaben musst du in deiner Steuererklärung durch Rechnungen und Überweisungsbelege nachweisen.

Falls du Studentin bist und Anspruch auf BAföG-Leistungen hast, kannst du beim Studierendenwerk einen Kinderbetreuungszuschlag beantragen. Voraussetzung ist, dass du mit mindestens einem eigenen Kind, das jünger als 14 Jahre ist, in einem Haushalt lebst. Der Zuschlag wird monatlich pro Kind ausgezahlt. Um den Kinderbetreuungszuschlag zu bekommen, ist es nicht nötig, dass du tatsächlich Ausgaben für die Betreuung deines Kindes hast. Du musst später nichts davon zurückzahlen. Wenn du für dich oder deine Kinder andere Sozialleistungen erhältst, darf der Kinderbetreuungszuschlag auch nicht als Einkommen angerechnet werden. Ähnliches gilt, wenn du in einer Ausbildung bist und Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) hast. Dann kannst du für jedes Kind von dir, das noch aufsichtsbedürftig ist, eine monatliche Pauschale erhalten. Als aufsichtsbedürftig gelten alle Kinder bis zum Alter von 14 Jahren. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren muss das Jobcenter entscheiden, ob noch Aufsicht nötig ist. Berufsausbildungsbeihilfe bekommst du nur, wenn tatsächlich Kosten für Fremdbetreuung anfallen und du diese auch nachweisen kannst.

Falls du Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehst und dein Kind in einer Kita oder Kindertagespflege betreuen lässt, kannst du beim Jugendamt beantragen, dass man dir die Beitragskosten erlässt und dass das Jugendamt sie übernimmt. Das Gleiche gilt, wenn du Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz bekommst. Außerdem kannst du in allen diesen Fällen die Leistungen aus dem sogenannten Bildungspaket beantragen. Es ermöglicht Eltern, viele Kosten erstattet zu bekommen, wenn sie ein geringes Einkommen haben. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Mittagsverpflegung in der Kita oder in der Kindertagespflege, Nachhilfe, Kosten für Kita-Ausflüge und Kosten für die Teilnahme an Spiel-, Sport- und Freizeitangeboten.