Alle Menschen haben von Geburt an das Recht auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Sie sollen nicht ausgeschlossen sein. So sieht es das Grundgesetz vor. Daher haben Menschen mit Behinderung und Menschen, bei denen eine Behinderung droht, einen Rechtsanspruch auf bestimmte Hilfen zur Eingliederung in die Gemeinschaft.

Menschen gelten als behindert, wenn ihre körperlichen oder geistigen Fähigkeiten oder ihre seelische Gesundheit nicht nur vorübergehend, sondern mindestens sechs Monate von dem Zustand abweichen, der ihrem Alter normalerweise entsprechen würde, und wenn ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dadurch beeinträchtigt ist. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Der Anspruch auf Teilhabe gilt auch für Kinder. Hilfen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung gibt es bei der Krankenversicherung, der Unfall- und Rentenversicherung oder beim Sozialamt. Beim Sozialamt lautet der Fachbegriff dafür Eingliederungshilfe.

Für Menschen mit Behinderung oder von einer Behinderung bedrohte Menschen ist es schwer, die vielen Regelungen zu kennen oder anzuwenden, die ihnen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen. Das gilt auch für Eltern von Kindern mit Behinderung. Um sie zu unterstützen, gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf sogenannte „Ergänzende unabhängige Teilhabe-Beratung“ (EUTB, § 32 SGB IX) und spezielle Beratungsstellen an deinem Wohnort. Sie werden EUTB-Beratungsstellen genannt. Dort kannst du dich unabhängig, professionell und kostenlos beraten und unterstützen lassen.

Leistungen der Eingliederungshilfe kann dein Kind erhalten, sofern es durch die Behinderung wesentlich in seiner Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt ist. Es gibt viele verschiedene Arten der Unterstützung. Das sind zum Beispiel Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung, zur sozialen Teilhabe und zur medizinischen Rehabilitation. Die Unterstützung kann in persönlicher Hilfe bestehen, es können aber auch Sach- oder Geldleistungen sein. Besonders wichtig für Kinder und Jugendliche mit Behinderung sind die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, aber auch die Leistungen zur Teilhabe an Bildung und zur Sozialen Teilhabe.

Wenn Ärzt:innen feststellen, dass dein Kind eine Behinderung hat oder ohne gezielte Behandlung eine Behinderung entwickeln könnte, dann sind meistens Leistungen zur sogenannten medizinischen Rehabilitation nötig. Dazu gehören die ärztliche und medizinische Behandlung, die Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderung sowie Heil- und Hilfsmittel. Diese Kosten übernimmt in der Regel die Krankenversicherung. Sobald dein Kind in die Schule kommt, enden meistens die Maßnahmen der Früherkennung und Frühförderung. Zur medizinischen Rehabilitation zählen auch Behandlungen, die der Gesundheit deines Kindes dienen und nicht von Ärzt:innen vorgenommen werden, sondern zum Beispiel von Psycholog:innen und Physiotherapeut:innen. Auch professionelle Beratung für die Eltern ist Teil dieser Maßnahmen.

Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe an Bildung erhalten Kinder und Jugendliche mit Behinderung Unterstützung in der Schule. Hierzu gehört unter anderem die Schulbegleitung, also die Finanzierung einer persönlichen Assistenz, die möglicherweise für den Besuch der Schule nötig ist.

Zu den Leistungen zur sozialen Teilhabe gehören unter anderem heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult worden sind. Das sind Maßnahmen, die zur Entwicklung deines Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen. Dazu gehören nichtärztliche therapeutische, psychologische, sonderpädagogische und psychosoziale Leistungen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten. Leistungen zur sozialen Teilhabe sind auch Hilfsmittel der Eingliederungshilfe wie zum Beispiel barrierefreie Computer, behindertengerechte Schalteinrichtungen für Wasch- oder Küchenmaschinen sowie Zusatzgeräte oder spezielle Software zur Kommunikation für sprachbehinderte Menschen. Das sind nur einige typische Beispiele. Es gibt viele weitere Leistungen, die für dein Kind passend sein können.

Je nachdem, um welche Maßnahme zur Unterstützung es sich handelt, ist entweder deine Krankenversicherung, die Pflegekasse oder aber die Renten- oder Unfallversicherung zuständig. Für Reha- und Teilhabeleistungen kommen in der Regel deine Krankenversicherung und andere Rehabilitationsträger auf. Falls das nicht geht oder sie nur für einen Teil der erforderlichen Maßnahmen aufkommen, kannst du Eingliederungshilfe beantragen. In der Regel ist dafür das Sozialamt zuständig. Erst ab einem relativ hohen Einkommen oder Vermögen und nur bei bestimmten Massnahmen müssen Menschen mit Behinderungen zu den Leistungen der Eingliederungshilfe etwas dazu zahlen. Gibt es mehrere beteiligte Rehabilitations- und damit Kostenträger oder kommen verschiedene Leistungen in Frage, findet ein sogenanntes Teilhabeplanverfahren statt. Darin wird ermittelt, welchen Bedarf an Hilfe dein Kind hat. Das Verfahren soll sicherstellen, dass alle Leistungen zusammenpassen. Es regelt auch, wer welche Kosten übernimmt.

Um Eingliederungshilfe zu erhalten, musst du in jedem Fall einen Antrag stellen. In der Regel ist das Sozialamt des Landkreises, in dem du deinen Wohnsitz hast, für den Antrag zuständig. Bevor du für dein Kind Eingliederungshilfe bekommst, prüft das Sozialamt, ob eine Versicherung zahlen muss, wenn ja, welche, und ob du dich mit deinem Einkommen und Vermögen an den Kosten beteiligen musst. Es kann sein, dass ein Gutachten durch eine sachverständige Person nötig ist, um den Rehabilitationsbedarf festzustellen.

Als EU-Bürger:in oder Inhaber:in einer anderen Staatsangehörigkeit mit verfestigtem Aufenthaltsstatus in Deutschland hat dein Kind in der Regel einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe, sofern es in Deutschland lebt. Als Staatsbürger:in eines anderen Staates ohne verfestigten Status kann man unter bestimmten Umständen Eingliederungshilfe erhalten. Das kann insbesondere bei Kindern und Jugendlichen mit Behinderung der Fall sein. Als asylsuchende Person und Staatsbürger:in eines anderen Staates mit gleichem Status hast du keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Falls du Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz beziehst und dich schon seit mehr als 18 Monaten in Deutschland aufhältst, hat aber dein Kind einen Anspruch auf entsprechende Leistungen. In den ersten 18 Monaten deines Aufenthalts kannst du Leistungen der Eingliederungshilfe nur erhalten, wenn das im Einzelfall erforderlich ist, um die Gesundheit zu sichern oder besondere Bedürfnisse von Kindern zu decken.