Eltern haben für ihre Kinder oft ganz schön viele Ausgaben. Zum Glück gibt es dafür unterschiedliche Arten von finanzieller Unterstützung. Es gibt das Kindergeld und den Kinderzuschlag. Beides musst du beantragen. Die dritte Möglichkeit ist der Kinderfreibetrag bei der Steuer, den du anstatt Kindergeld in Anspruch nehmen kannst. Welche Variante für dich besser ist, hängt von deinem Einkommen ab. Bei einem hohen Einkommen ist das meistens der Freibetrag. Keine Sorge, das musst du nicht selbst ausrechnen. Das macht das Finanzamt für dich.
Kindergeld
Du hast ab dem Monat, in dem dein Kind geboren wurde, Anspruch auf Kindergeld und zwar mindestens, bis es 18 Jahre alt ist. Das Kindergeld ist dafür da, die Grundversorgung deines Kindes zu sichern. Aktuell bekommst du für jedes Kind jeweils 250 Euro. Den Antrag auf Kindergeld stellst du bei der Agentur für Arbeit an deinem Wohnort. Zuständig ist dort die Familienkasse. Formulare dafür findest du auch auf der Internetseite der Agentur für Arbeit oder direkt vor Ort. Falls du im öffentlichen Dienst arbeitest oder Versorgungsbezüge erhältst, stellst du den Antrag bei deiner Dienststelle. Der Antrag muss deine steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) und die deines Kindes enthalten. Die Steuer-ID deines Kindes teilt dir das Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von drei Monaten nach der Geburt mit. Die Voraussetzung dafür ist, dass du das Kind beim Einwohnermeldeamt angemeldet hast. Dann leitet das Amt die Unterlagen automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern weiter. Am besten, du beantragst das Kindergeld so bald wie möglich nach der Geburt. Dann bekommst du es auch schnell ausgezahlt. Wenn du dich erst später darum kümmerst, bekommst du zwar auch für die zurückliegende Zeit Kindergeld, allerdings höchstens für sechs Monate. Als Elternpaar solltet ihr euch vorher einigen, wer von euch beiden das Kindergeld beziehen soll, da es nur an einen Elternteil ausgezahlt wird.
Kinderfreibetrag
Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt. Er ist stattdessen ein fester Betrag, um den sich dein zu versteuerndes Jahreseinkommen verringert. Dadurch musst du weniger Steuern zahlen. Dein Finanzamt zieht die gesetzlich vorgeschriebenen Kinderfreibeträge automatisch in seine Berechnung mit ein. Der Freibetrag pro Kind und Jahr liegt aktuell bei 8952 Euro. Genau genommen setzt sich der Betrag aus zwei Teilen zusammen, dem eigentlichen Kinderfreibetrag in Höhe von 6024 Euro und dem sogenannten BEA-Freibetrag in Höhe von 2928 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf. Bei Ehepaaren wird der Freibetrag gemeinsam berechnet. Bei unverheirateten Paaren wird der Freibetrag unter beiden aufgeteilt.
Kinderzuschlag
Ist dein Einkommen niedrig, kannst du zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag beantragen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen zwar für deinen eigenen Lebensunterhalt ausreicht, aber nicht oder nur knapp für die gesamte Familie. Als Alleinerziehende muss dein Einkommen dafür mindestens 600 Euro brutto pro Monat betragen. Bei Elternpaaren liegt das monatliche Mindesteinkommen bei 900 Euro brutto. Die Höchsteinkommensgrenze berechnet sich anhand des Einkommens, der Mietausgaben und des Alters der Kinder. Sollte Vermögen vorhanden sein, wird dieses ebenfalls angerechnet. Es gibt allerdings Fälle, in denen du trotzdem keinen Kinderzuschlag erhältst. Zum Beispiel dann, wenn du ausschließlich Sozialleistungen beziehst und kein weiteres Einkommen hast. Ähnliches gilt, wenn du Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder BAföG erhältst. Zurzeit beträgt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag 250 Euro pro Kind im Monat. Das Geld bekommt die Person ausgezahlt, die auch das Kindergeld erhält. Den Kinderzuschlag beantragst du bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit. Er wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. In der Regel erhältst du den Kinderzuschlag für 6 Monate. Ist der Bewilligungszeitraum abgelaufen, musst du den Kinderzuschlag neu beantragen.