Wenn dein Baby mit einer schweren Erkrankung oder Behinderung auf die Welt kommt oder im Laufe der Zeit schwer erkrankt oder eine Behinderung erleidet, dann braucht es vielleicht mehr Pflege als ein gesundes Baby. Für den Fall, dass dieser erhöhte Unterstützungsbedarf voraussichtlich mehr als sechs Monate anhalten wird, kannst du Hilfen aus der Sozialen Pflegeversicherung beantragen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Pflege und Versorgung deines Kindes zuhause zu organisieren. Dementsprechend kannst du auch verschiedene Arten von Leistungen erhalten. Du kannst dir zum einen Geld auszahlen lassen. Zum anderen kannst du aber auch zusätzlich oder stattdessen Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Außerdem hast du die Möglichkeit, über die Pflegeversicherung eine Person zu bezahlen, die dich im Haushalt unterstützt oder zeitweise dein Kind betreut.

Damit dein Kind Leistungen aus der Pflegeversicherung bewilligt bekommt, muss zuerst eine Begutachtung stattfinden, in der die Pflegebedürftigkeit festgestellt und ein so genannter Pflegegrad ermittelt wird. Als pflegebedürftig gelten Personen, die aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Selbständigkeit oder ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind und deshalb Hilfe durch andere benötigen. Das können körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen sein. Voraussetzung ist, dass es sich um eine schwere Beeinträchtigung handelt, die voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen wird.

Vielleicht bist du unsicher, ob du für dein Kind einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen sollst. Möglicherweise liegt dir auch schon der Antrag vor und du hast Fragen dazu oder du möchtest gerne wissen, nach welchen Regeln die Gutachter dein Kind begutachten werden. Meistens ergeben sich viele Fragen im Zusammenhang mit Pflegebedürftigkeit und der Pflegeversicherung. Außerdem kann einiges schiefgehen, wenn man Leistungen beantragt. Es kann zum Beispiel sein, dass du etwas im Antrag missverstanden hast oder dass du dich nicht gut genug auf die Begutachtung vorbereitet hast. Um Nachteile für dich und dein Kind zu vermeiden, solltest du dich deshalb unbedingt fachkundig beraten lassen. Die Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, dir innerhalb von zwei Wochen, nachdem du den Antrag gestellt hast, eine umfassende Pflegeberatung anzubieten.

Die Beratung kann durch die Pflegekasse selbst erfolgen. Viele Pflegekassen und Sozialämter verweisen aber auch an so genannte Pflegestützpunkte. Das sind unabhängige Beratungsstellen, die kostenlos und neutral rund um das Thema Pflegebedürftigkeit und Pflegeversicherung beraten. Auf Wunsch helfen dir die dortigen Mitarbeitenden auch dabei, den Antrag richtig zu stellen. Wenn du das möchtest, bereiten sie dich auf die Begutachtung vor. Falls du Widerspruch einlegen möchtest oder musst, zeigen sie dir, wie du die Leistungen für dich und dein Kind möglichst am besten nutzen kannst. Ob du diese Beratung nutzen möchtest, ist deine freie Entscheidung. Alles, was in der Beratung besprochen wird, unterliegt dem Datenschutz und der Schweigepflicht. Die Beratenden zeigen dir Möglichkeiten auf. Vielleicht sprechen sie auch Empfehlungen aus. Die Entscheidungen für dich und dein Kind triffst aber du.

Der Pflegegrad ist das Ergebnis einer Begutachtung der Erkrankung oder Behinderung deines Kindes. Er drückt die Schwere der Pflegebedürftigkeit aus. Es gibt fünf verschiedene Pflegegrade. Pflegegrad 1 bedeutet eine vergleichsweise geringe Beeinträchtigung. Pflegegrad 5 entspricht der stärksten Form der Beeinträchtigung. Nur, wenn für dein Kind ein Pflegegrad festgestellt wurde, hat es Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Von der Höhe des Pflegegrades hängt ab, welche Leistungen es bekommen kann und wie viel Geld für bestimmte Leistungen zur Verfügung steht.

Es gibt Leistungen der Pflegeversicherung, die allen zustehen, die einen Pflegegrad haben. Dazu zählt zum einen der so genannte Entlastungsbetrag. Damit kannst du Hilfe im Haushalt oder bei der Betreuung für dein Kind finanzieren. Zum anderen bekommt man monatlich eine bestimmte Geldsumme für Verbrauchsmittel wie etwa Handschuhe, OP-Masken und Desinfektionsmittel. Darüber hinaus gibt es Geld für notwendige Umbaumaßnahmen wie zum Beispiel den Einbau einer ebenerdigen Dusche oder eines Treppenlifts. Es werden auch die Kosten für Hilfsmittel wie Gehhilfen, Duschstuhl, Wannenlifter, Rollstuhl, Pflegebett bezahlt. Wenn dein Kind einen Pflegegrad hat, kannst du außerdem kostenfrei an Pflegekursen teilnehmen und dich zur Pflege beraten lassen.

Es gibt Leistungen, die deinem Kind erst ab Pflegegrad 2 zustehen. Dazu gehören unter anderem das so genannte Pflegegeld, wenn du selbst oder eine andere Privatperson die Pflege leistet. Außerdem gibt es die Möglichkeit, monatlich eine bestimmte Geldsumme für einen ambulanten Pflegedienst zu bekommen. Das nennt man Pflegesachleistung. Um pflegenden Angehörigen ab und zu eine Auszeit zu ermöglichen oder vorübergehend für Ersatz zu sorgen, wenn der pflegende Angehörige einmal ausfällt, gibt es die so genannte Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Unter bestimmten Voraussetzungen sorgt die Pflegeversicherung auch für die soziale Absicherung der Pflegenden. Es können zum Beispiel Rentenversicherungspunkte erworben werden. Wichtig zu wissen ist, dass es deine freie Entscheidung ist, wie du die Pflege deines Kindes organisierst.

Pflegegeld wird monatlich an die pflegebedürftige Person gezahlt. Bei minderjährigen Kindern bestimmt der sorgeberechtigte Elternteil, auf welches Konto das Geld überwiesen wird. Als Sorgeberechtigte kannst du frei entscheiden, wie du das Pflegegeld am besten für dein Kind einsetzt. Falls du Bürgergeld vom Jobcenter oder Leistungen vom Sozialamt beziehst, wird das Pflegegeld nicht als Einkommen angerechnet. Wenn du dich durch einen ambulanten Pflegedienst unterstützen lassen möchtest, kannst du auch eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen beantragen. Der Pflegedienst kann dich zum Beispiel bei pflegerischen Arbeiten unterstützen, die für dich allein zu anstrengend sind, oder für die man spezielles Fachwissen braucht. Je mehr Unterstützung du durch den Pflegedienst in Anspruch nimmst, umso weniger Pflegegeld bekommst du ausgezahlt.

Wenn du gesetzlich krankenversichert bist, stellst du den Antrag bei der Pflegekasse deiner Krankenkasse im Namen deines Kindes. Wenn dein Kind nicht regulär gesetzlich oder privat krankenversichert ist, dann wende dich an das Sozialamt. Das Sozialamt ist unter Umständen auch zuständig, wenn die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen oder wenn die Pflegedauer voraussichtlich kürzer als sechs Monate sein wird. Ruf am besten bei der für dich zuständigen Stelle an, bevor du den Antrag stellst. Damit sorgst du dafür, dass die Leistungen für die Pflege deines Kindes so früh wie möglich bewilligt werden können. Andernfalls geht das erst ab dem Datum, an dem der ausgefüllte Antrag der Pflegekasse oder dem Sozialamt vorliegt.

Mit dem Antrag leitest du gleichzeitig das Begutachtungsverfahren für dein Kind ein. Du wirst ein Schreiben erhalten, in dem man dir mitteilt, wann ein:e Gutachter:in zu dir nach Hause kommt. Bei der Begutachtung wird dein Kind beobachtet und ein Gespräch mit dir und möglicherweise auch mit weiteren Angehörigen geführt. Dabei geht es darum zu überprüfen, ob dein Kind pflegebedürftig ist und wenn ja, wie hoch der Pflegegrad ist. Nach der Begutachtung dauert es meistens nur ein paar Tage, bis du einen Bescheid bekommst. Darin steht, ob ein Pflegegrad zuerkannt worden ist und wenn ja, welcher. In der Regel muss der Bescheid spätestens 25 Werktage, nachdem du den Antrag gestellt hast, vorliegen.