Wenn du erwerbsfähig bist und dein Einkommen oder dein Vermögen nicht für deinen Lebensunterhalt reichen, dann hast du die Möglichkeit, Grundsicherung für Arbeitssuchende zu beantragen. Diese nennt man auch Hartz IV. Voraussetzung ist, dass du die nötige Hilfe auch nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhältst. Wenn du Grundsicherung bekommst, ist sie grundsätzlich nur als Überbrückung gedacht. Das Jobcenter geht in der Regel davon aus, dass du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. Du musst also bereit sein, dir eine Arbeit zu suchen, dir vom Jobcenter einen Arbeitsplatz vermitteln zu lassen oder an einer Weiterbildung oder Umschulung teilzunehmen. Für Schwangere gelten etwas weniger strenge Regeln als für andere Arbeitssuchende.

Das Jobcenter berät dich bei deinem Antrag für die Grundsicherung. Du musst ihn auf jeden Fall schriftlich oder online stellen. Dasselbe gilt für spätere Anträge beim Jobcenter. Damit das Jobcenter über deinen Antrag entscheiden kann, musst du Unterlagen einreichen, die den dortigen Mitarbeiter:innen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aller mit dir in einem Haushalt lebenden Personen zeigen. Dazu gehören Personalausweis, Einkommens- und Vermögensnachweise und Mietvertrag, aber auch zum Beispiel ein Schwangerschaftsattest oder dein Mutterpass. Ruf am besten bei dem Jobcenter an, das für deinen Wohnort zuständig ist und frag nach, welche Unterlagen du mitbringen musst. Die Bearbeitung eines Antrages dauert einige Wochen. Dann bekommst du einen schriftlichen Bescheid. Darin steht, welche Leistungen dir zustehen. Wenn dein Antrag bewilligt wurde, bekommst du ab dem ersten Tag des Monats Geld, in dem du den Antrag gestellt hast. Wenn du mit der Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden bist, kannst du Widerspruch einlegen oder auch klagen. Das ist allerdings nur innerhalb bestimmter Fristen möglich.

Wenn du den Antrag gestellt hast, prüft das Jobcenter als Erstes, welche Personen mit dir in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Auch wenn du mit dein:er Partner:in einen gemeinsamen Haushalt führst und ihr nicht verheiratet seid, zählt das als so genannte Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter klärt außerdem, ob möglicherweise andere Stellen, wie zum Beispiel die Krankenversicherung, Leistungen für deinen Lebensunterhalt zahlen müssten. Ist das Jobcenter zuständig, wird dein monatlicher Bedarf berechnet. Dieser setzt sich zusammen aus dem so genannten Regelbedarf, also den notwendigen Kosten für den Lebensunterhalt, sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung. Zusätzlich übernimmt das Jobcenter die Zahlungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

In der Schwangerschaft hast du erhöhte Ausgaben, weil du Dinge kaufen musst, die du nur dann benötigst. Weil diese Bedürfnisse über den Regelbedarf hinausgehen, steht dir ab Beginn der 13. Schwangerschaftswoche zusätzlich ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des für dich errechneten Regelbedarfs zu. Um diesen zu bekommen, musst du dem Jobcenter deine Schwangerschaft mit einer Bescheinigung dein:er Ärzt:in oder Hebamme nachweisen.

Falls du mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebst und allein für deren Pflege und Erziehung sorgst, hast du Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Je nachdem, wie viele deiner Kinder minderjährig sind, beträgt er zwischen 36 Prozent und 60 Prozent deines Regelsatzes. Du hast so lange Anspruch darauf, wie du Leistungen vom Jobcenter beziehst und deine Kinder noch nicht volljährig sind.

Das Jobcenter zahlt dir auch eine so genannte Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Das soll dir zum Beispiel die Anschaffung von Wickelkommode, Babybett, Hochstuhl oder Kinderwagen ermöglichen. Diese Unterstützung gibt es allerdings nur dann, wenn du nicht noch von früheren Schwangerschaften und Geburten entsprechende Bekleidung und Ausstattungsgegenstände besitzt. Wichtig ist, dass du den Antrag schriftlich stellst, bevor du etwas kaufst. Das Jobcenter bezahlt nur das, was es vorher genehmigt hat.